Urlaubsanspruch – Wie viel bezahlte Freizeit steht mir zu?
Wer arbeitet, hat auch Anspruch auf Urlaub. Sofern man nicht selbstständig ist, stehen einem als Arbeitnehmer per Gesetz einige freie Tage im Jahr zu. Wie viele das genau sind, hängt von der Arbeitswoche ab. Je mehr Tage von Montag bis Sonntag seinem Job nachgegangen wird, desto höher ist der Anspruch auf die bezahlte Freizeit.
Mindestens 20 Tage bei Vollzeit
Die Grundlage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch bildet das Mindesturlaubsgesetz. In diesem steht geschrieben, dass sechs Arbeitstage in der Woche ganze 24 Werktage Urlaub pro Jahr ergeben. Das Gesetz wurde im Jahre 1963 erlassen und damals galt der Samstag als normaler Werktag. Auf eine fünftägige Arbeitswoche umgerechnet, stehen Berufstätigen mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr zu. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Pro Arbeitstag erhalten Angestellte jährlich vier freie Tage. Bei einer Teilzeitstelle mit einer viertägigen Woche sind also 16 Urlaubstage zu geben und so weiter. Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch in der Probezeit. In Unternehmen, in denen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten, fallen die bezahlten freien Tage üblicherweise höher aus. Behinderte Menschen erhalten fünf Tage Urlaub zusätzlich.
Anspruch bereits ab dem ersten Beschäftigungsmonat
Für jeden vollen Monat, in dem gearbeitet wurde, besteht Anspruch auf ein Zwölftel des vorgeschriebenen Jahresurlaubs. Diese Regelung gilt bereits ab dem ersten Beschäftigungsmonat. Um den vollen gesetzlichen Mindesturlaub zu erhalten, ist eine Wartezeit von sechs Monaten vorgegeben. Ein Recht auf bezahlten Urlaub besteht sogar während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den üblichen Anspruch aber kürzen. Je vollen Monat bis zu einem Zwölftel. Während eines Sabbatjahres erhalten Auszeitsuchende keine Urlaubsansprüche, da das Arbeitsverhältnis ruht. Der Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt der Anspruch. Der Chef muss jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass noch Urlaubstage offen sind. Tut er dies nicht, verletzt er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts seine Fürsorgepflicht. Der Anspruch bleibt in solch einem Fall weiterhin bestehen. Zudem müssen Arbeitgeber gewährleisten, dass die Mitarbeiter den Urlaub auch nehmen können.
Im Urlaub krank
Wer während seiner Urlaubszeit krank wird, bleibt der Anspruch für die Tage, für die ein ärztliches Attest vorliegt, erhalten. Kranke können sich nicht erholen, deshalb verfallen die Urlaubstage nicht. Das Gleiche gilt für Kuren. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Um die Fortzahlung des Lohns zu sichern, sollte der Arbeitgeber schnellstmöglich über die Erkrankung informiert werden. Während des Urlaubs muss das Attest allerdings anders als zur regulären Arbeitszeit schon für den ersten Tag der Krankheit vorliegen, um die freien Tage zu retten. Hat man dies erledigt und sich anschließend erholt, können die Urlaubstage selbstverständlich nachgeholt werden, und der Urlaub kann letztlich genossen werden. Wer durch diesen plötzlichen Fall keine Zeit mehr hatte einen Urlaub zu buchen, sollte es sich zu Hause so gemütlich machen wie möglich, vielleicht mit dem ein oder anderen Grill-Abend.